Bewertung von Immobilien oder Sachwerten zu gering

Ausgangslage


Sie haben vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand erhalten, die vom Erben angesetzten Werte sind jedoch zu gering oder die vom Erben vorgelegten Gutachten sind ihrer Ansicht nach nicht zutreffend.

Lösung


Der Pflichteilberechtigte hat neben dem Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand einen selbständigen Anspruch auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs.1 Satz 2 BGB.


Der Erbe kann danach verlangen, dass bei Immobilien und wertvollen Sachwerten wie Unternehmen, Geschäftsanteilen, Schmuck, Antiquitäten, Sammlungen etc. Gutachten auf Kosten des Nachlasses erstellt werden.


Weigert sich der Erbe, Gutachten vorzulegen oder fallen die vom Erben vorgelegten Gutachten zu gering aus, kann der Pflichteilberechtigte selbst Gutachter beauftragen.


Der Erbe muss dem vom Pflichteilberechtigten beauftragten Sachverständigen sodann die Immobilie oder den Sachwert zugänglich machen, damit dieser ungehindert sein Gutachten erstellen kann.


Diese Gutachten sind jedoch nicht verbindlich. Werden im Gerichtsverfahren von Pfichtteilsberechtigten und Erben verschiedene Gutachten vorgelegt, wird das Gericht regelmäßig einen dritten Gutachter bestimmen und nach dessen Bewertung entscheiden.


Die Kosten für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen werden zu den Gerichtskosten hinzugerechnet.


Praxistipp:

Unnötige Kosten für zwei oder ggf. auch drei Gutachten können sich die Parteien ersparen, wenn sich Pflichteilberechtigte und Erben auf einen gemeinsamen Sachverständen einigen und bereits im Vorgriff vereinbaren, dessen Gutachten der Pflichtteilsberechnung zu Grunde zu legen.

Wichtig:

Der Pflichteilberechtigte hat zwar einen Anspruch auf Bewertung von Sachwerten und Immobilien, auf Kosten des Nachlasses, aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter.


Der Erbe kann den Sachverständigen allein auswählen. Dieser muss auch nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

Vereinbaren Sie noch heute eine telefonische Ersteinschätzung. Oder schreiben Sie uns. Wir werden Ihnen umgehend antworten.

Annette von Schall Riaucour | Assistentin

Häufig gestellte Fragen