Kann man auf den Pflichtteil verzichten und dennoch erben?
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Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte und evtl. auch die Eltern des Erblassers haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Dieser Anspruch auf Mindestteilhabe am Nachlass kann dem Berechtigten durch Testament nur in ganz besonderen Ausnahmefällen entzogen werden, etwa wenn ein schweres schuldhaftes Verhalten vorliegt, z.B. ein Mordversuch gegen den Erblasser.
Der Pflichtteilsberechtigte kann demgegenüber jederzeit auf seinen Pflichtteil verzichten.
Bereits vor dem Erbfall kann der Berechtigte ausdrücklich durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser vereinbaren, auf zukünftige Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verzichten. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Meist wird ein solcher Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung für eine lebzeitige Vermögensübertragung oder im Rahmen eines Erbvertrages erklärt.
Nach dem Erbfall kann der Berechtigte schlichtweg dadurch auf seinen Pflichtteil verzichten, indem er ihn nicht verlangt oder die Verjährungsfrist verstreichen lässt.
Der Pflichtteil fällt, anders als die Erbschaft, nicht automatisch an, sondern muss gegenüber den Erben ausdrücklich geltend gemacht werden.
Der Erblasser kann dem gegenüber, auch wenn ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag vorliegt, diesem Angehörigen im Testament jederzeit einen Erbteil oder ein Vermächtnis zuwenden.
Trifft der Erblasser keine letztwillige Verfügung, wird der Angehörige ggf. trotz Pflichtteilsverzicht gesetzlicher Erbe des Verstorbenen.
Gesetzliche Regelungen
Zusammenfassung
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Annette von Schall Riaucour | Assistentin