Muss der Pflichtteil ausdrücklich eingefordert werden?
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Im Todesfall geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf dessen Erben über, diese treten per Gesetz an die Stelle des Verstorbenen. Dies gilt nicht für Pflichtteilsansprüche, die Erben müssen diese nicht von sich aus ausbezahlen.
Die Pflichtteilsberechtigten müssen vielmehr selbst tätig werden und ihre Ansprüche gegenüber den Erben ausdrücklich einfordern.
Gleiches gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen.
Es empfiehlt sich stets, alleine zur Fristwahrung und zum Zwecke des Nachweises, die Pflichtteilsansprüche schriftlich bei den Erben geltend zu machen.
Weigern sich die Erben den Pflichtteil auszubezahlen oder reagieren diese nicht, bleibt nur die Möglichkeit, die Bezahlung des Pflichtteils im Wege einer Klage durchzusetzen.
Wird ein Pflichtteilberechtigter ausdrücklich auf den Pflichtteil verwiesen, so gilt dies regelmäßig nicht als Erbeinsetzung, der Pflichtteilsberechtigte wird grundsätzlich nicht Miterbe, sondern muss genauso seinen Anspruch einfordern.
Gesetzliche Regelungen
Zusammenfassung
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Annette von Schall Riaucour | Assistentin