Muss der Pflichtteil ausdrücklich eingefordert werden?

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Im Todesfall geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf dessen Erben über, diese treten per Gesetz an die Stelle des Verstorbenen. Dies gilt nicht für Pflichtteilsansprüche, die Erben müssen diese nicht von sich aus ausbezahlen.


Die Pflichtteilsberechtigten müssen vielmehr selbst tätig werden und ihre Ansprüche gegenüber den Erben ausdrücklich einfordern.


Gleiches gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen.

Es empfiehlt sich stets, alleine zur Fristwahrung und zum Zwecke des Nachweises, die Pflichtteilsansprüche schriftlich bei den Erben geltend zu machen.


Weigern sich die Erben den Pflichtteil auszubezahlen oder reagieren diese nicht, bleibt nur die Möglichkeit, die Bezahlung des Pflichtteils im Wege einer Klage durchzusetzen.


Wird ein Pflichtteilberechtigter ausdrücklich auf den Pflichtteil verwiesen, so gilt dies regelmäßig nicht als Erbeinsetzung, der Pflichtteilsberechtigte wird grundsätzlich nicht Miterbe, sondern muss genauso seinen Anspruch einfordern.

Gesetzliche Regelungen

  • Entstehung, Vererblichkeit und Übertragbarkeit von Pflichtteisansprüchen: § 2317 BGB
  • Auslegungsregel bei Zuwendung des Pflichtteils im Testament: § 2304 BGB
  • Pflichtteilsergänzungsanprüche bei lebzeitigen Schenkungen: § 2325 BGB
  • Zusammenfassung

  • Die Bezahlung des Pflichtteils muss gegenüber den Erben ausdrücklich verlangt werden.
  • Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.
  • Die Geltenmachung der Pflichtteilsansprüche sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen