Pflichtteilsverzicht und Abfindung

Ausgangslage


Sie wollen sicherstellen, dass ihr Erbe nach ihrem Tode nicht wegen Pflichtteilsansprüchen sein Eigenheim oder das Familienunternehmen veräußern muss, um die Pflichteilberechtigten auszubezahlen. Sie wollen einem Angehörigen schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen und dabei sicherstellen, dass dieser nicht zusätzlich im Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend macht.

Lösung


Der Erblasser und sein Angehöriger schließen einen Vertrag, dass dieser im Erbfall auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche verzichtet. Dieser Verzicht kann sich auch auf einzelne Vermögenswerte wie eine Immobilie oder ein Unternehmen beschränken. Ein solcher Pflichteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist. Oftmals wird der Erblasser als Gegenleistung für diesen Verzicht dem Angehörigen eine Abfindung zahlen oder der Verzicht wird im Rahmen der lebzeitigen Übertragung eines Vermögenswertes, z.B. einer Immobilie vereinbart. Der Pflichtteilsverzicht hat keine Auswirkungen auf die Erbenstellung des Angehörigen. Dieser bleibt gesetzlicher Erbe und kann auch in einem Testament als Erbe eingesetzt werden oder mit Vermächtnissen bedacht werden.  

Praxistipp:

Die besten Chancen einen Angehörigen zu einem Pflichtteilsverzicht zu bewegen bestehen erfahrungsgemäß in jungen Jahren, wenn der Erbfall noch in weiter Ferne liegt und noch nicht abzuschätzen ist, wie hoch ein etwaiger Pflichtteil sein wird.

Wichtig:

Ein Pflichtteilsverzicht wirkt auch zu Lasten der Kinder und Enkel des Verzichtenden, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird.


Durch den Pflichtteilsverzicht entfallen grundsätzlich auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, Ansprüche auf einen Restpflichtteil und Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB.

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Annette von Schall Riaucour | Assistentin

Häufig gestellte Fragen