Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Wir geben die passende Antwort

Grundsätzlich kann jeder mittels Testament bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Werden jedoch enge Verwandte vom Erbe ausgeschlossen, so können diese Pflichtteilsansprüche gegen die Erben haben.


Pflichtteilberechtigt sind:

  • alle Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel egal ob ehelich oder außerehelich
  • alle Adoptivkinder
  • der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner
  • noch lebende Eltern des Erblassers
  • Nicht Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Geschwister des Verstorbenen
  • Nichten, Neffen, Stiefkinder
  • nicht eingetragene Lebenspartner
  • Die genannten Pflichtteilsberechtigten haben zudem nicht alle gleichermaßen gesetzliche Pflichtteilsansprüche:


  • entferntere Ankömmlinge wie Enkel und Urenkel haben erst dann Pflichtteilsansprüche, wenn deren Elternteil bereits vor dem Erblasser verstorben ist.
  • Eltern des Verstorbenen haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser weder Kinder noch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hat.
  • Gesetzliche Regelungen

  • Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge, Eltern und des Ehegatten: § 2303 BGB
  • Anspruch des eingetragenen Lebenspartners: 10 LPartG
  • Ausschluss der Eltern und entfernteren Abkömmlinge: § 2309 BGB
  • Zusammenfassung

  • Nur die engsten Verwandten wie Kinder, Enkel, der Ehegatte und die eigenen Eltern haben Pflichtteilsansprüche.
  • Einzelne Pflichtteilberechtigte wie Kinder schließen andere wie die Enkel oder die Eltern des Verstorbenen aus.
  • Nur der eingetragene Lebenspartner ist pflichtteilsberechtigt.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen