Pflichtteils-ansprüche verringern

Pflichtteilsansprüche verringern

Ausgangslage


Sie haben einen oder mehrere Pflichtteilsberechtige und wollen neben der Enterbung die Höhe der Pflichtteilsansprüche so weit wie möglich reduzieren.

Lösung


Da nur in ganz besonderen Fällen die Möglichkeiten für die Entziehung eines Pflichtteils gegeben sind, hat der Erblasser zusätzlich zur Enterbung nur die Möglichkeit den Pflichtteil durch Maßnahmen zu Lebzeiten zu reduzieren.


Eine häufig genutzte Möglichkeit ist, den zukünftigen Nachlass schon zu Lebzeiten durch Schenkungen zu reduzieren.


Lebzeitige Schenkungen können zwar im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsanspüchen berücksichtigt werden. Aber mit jedem Jahr das zwischen Schenkung und Erbfall verstreicht, wird die Schenkung mit 10 % weniger bei den Ergänzungsansprüchen  berücksichtigt, so dass die Schenkung nach 10 Jahren grundsätzlich keine Ansprüche mehr auslöst.


Eine weitere Möglichkeit sind sogenannte „Ausstattungen“ an Kinder.


Dies sind Zuwendungen der Eltern an einzelne Kinder „mit Rücksicht auf deren Eheschließung“ oder „zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung“ erfolgen. Dies sind z.B. die Mitgift/Aussteuer oder auch Zahlungen zur Einrichtung eines Gewerbebetriebes.

Praxistipp:

Bei größeren Vermögen empfiehlt es sich mehrfach Schenkungen im Abstand von 10 Jahren vorzunehmen.


Schenkungen lösen genauso wie Erbschaften grundsätzlich Erbschaftssteuer aus. Die Steuerfreibeträge können jedoch alle 10 Jahre neu genutzt werden. Auf diese Weise kann die Steuerlast insgesamt deutlich reduziert werden.

Wichtig:

Vorsicht ist geboten bei Schenkungen an Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahresfrist für Ergänzungsansprüche erst mit Auflösung der Ehe.


Problematisch ist auch, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht, Wohnrecht oder Rückforderungsrecht vorbehalten will. In diesen Fällen beginnt die Frist erst mit Wegfall des Rechtes, also ggf. erst mit dem Erbfall.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

Vereinbaren Sie noch heute eine telefonische Ersteinschätzung. Oder schreiben Sie uns. Wir werden Ihnen umgehend antworten.

Annette von Schall Riaucour | Assistentin

Häufig gestellte Fragen